3 RBs 360/12•Oberlandesgericht Hamm, 2013-04-08, 3 RBs 360/12
Oberlandesgericht Hamm, 2013-04-08, 3 RBs 360/12
3 RBs 360/12Obergericht08.04.2013
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 RBs 360/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-04-08
Aktenzeichen: 3 RBs 360/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0408.3RBS360.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: SchulG NRW § 126 Abs. 1 Nr. 4; SchulG NRW § 43 Abs. 3 Satz 1
Tenor
Auf den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 26. September 2012 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 8. April 2013
nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 7. Dezember 2012 als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§§ 80 Abs. 4 Satz 4, 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
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