11 U 25/12•Oberlandesgericht Hamm, 2013-03-27, 11 U 25/12
Oberlandesgericht Hamm, 2013-03-27, 11 U 25/12
11 U 25/12Obergericht27.03.2013
Regest
Zur Abgrenzung zwischen grober Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz (nicht rechtskräftig: NZB zum BGH III ZR 151/13)
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 11 U 25/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-03-27
Aktenzeichen: 11 U 25/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0327.11U25.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: Art. 34 GG; § 839 BGB; § 46 BeamtVG
Leitsätze
Zur Abgrenzung zwischen grober Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz
(nicht rechtskräftig: NZB zum BGH III ZR 151/13)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.12.2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern der Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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