9 U 196/12•Oberlandesgericht Hamm, 2013-03-26, 9 U 196/12
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 196/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-03-26
Aktenzeichen: 9 U 196/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0326.9U196.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11.09.2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Streitwert von 25.200,- €.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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