1 Vollz(Ws) 80/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-03-26, 1 Vollz(Ws) 80/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-03-26, 1 Vollz(Ws) 80/13
1 Vollz(Ws) 80/13Obergericht26.03.2013
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz(Ws) 80/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-03-26
Aktenzeichen: 1 Vollz(Ws) 80/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0326.1VOLLZ.WS80.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Anhalten der Beilagen für rechtmäßig erklärt und ein entsprechender Aushändigungsanspruch des Betroffenen abgelehnt wurde.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.
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