Oberlandesgericht Hamm, 2013-03-26, 1 Vollz(Ws) 80/13

1 Vollz(Ws) 80/13Obergericht26.03.2013

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz(Ws) 80/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-03-26

Aktenzeichen: 1 Vollz(Ws) 80/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0326.1VOLLZ.WS80.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Anhalten der Beilagen für rechtmäßig erklärt und ein entsprechender Aushändigungsanspruch des Betroffenen abgelehnt wurde.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.

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