11 U 145/12 (1.)•Oberlandesgericht Hamm, 2013-03-13, 11 U 145/12 (1.)
Oberlandesgericht Hamm, 2013-03-13, 11 U 145/12 (1.)
11 U 145/12 (1.)Obergericht13.03.2013
Regest
Ein Stromversorger haftet nicht für einen Überspannungsschaden des Kunden, weil er erdverlegte Stromkabel nicht regelmäßig kontrolliert hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 11 U 145/12 (1.) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-03-13
Aktenzeichen: 11 U 145/12 (1.)
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0313.11U145.12.1.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: §§ 11 ENWG
Leitsätze
Ein Stromversorger haftet nicht für einen Überspannungsschaden des Kunden, weil er erdverlegte Stromkabel nicht regelmäßig kontrolliert hat.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.
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