Oberlandesgericht Hamm, 2013-03-12, 4 U 2/13

4 U 2/13Obergericht12.03.2013

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 2/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-03-12

Aktenzeichen: 4 U 2/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0312.4U2.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

I.

Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

II.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 13.11.2012 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum wird als unzulässig verworfen.

III.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens.

IV.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

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