2 UF 107/12•Oberlandesgericht Hamm, 2013-03-12, 2 UF 107/12
Oberlandesgericht Hamm, 2013-03-12, 2 UF 107/12
2 UF 107/12Obergericht12.03.2013
Regest
Bei der Entscheidung über die Abtrennung einer Folgesache vom Verbund gem. § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG ist im Rahmen der Abwägung der gegenseitigen Interessen auch eine obstruktive Verfahrensverzögerung des Antragsgegners zu berücksichtigen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 UF 107/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-03-12
Aktenzeichen: 2 UF 107/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0312.2UF107.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Normen: § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG
Leitsätze
Bei der Entscheidung über die Abtrennung einer Folgesache vom Verbund gem. § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG ist im Rahmen der Abwägung der gegenseitigen Interessen auch eine obstruktive Verfahrensverzögerung des Antragsgegners zu berücksichtigen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 30.03.2012 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Marl wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.865,00 € festgesetzt.
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