15 W 289/12•Oberlandesgericht Hamm, 2013-03-12, 15 W 289/12
Oberlandesgericht Hamm, 2013-03-12, 15 W 289/12
15 W 289/12Obergericht12.03.2013
Regest
Zu den Kosten für die Beurkundung eines inhaltlich aussichtslosen Erbscheinantrags.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 289/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-03-12
Aktenzeichen: 15 W 289/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0312.15W289.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: KostO § 16 Abs. 1; BeurkG § 4; BNotO § 14 Abs. 2
Leitsätze
Zu den Kosten für die Beurkundung eines inhaltlich aussichtslosen Erbscheinantrags.
Tenor
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird der angefochtene Beschluss abgeändert.
Die eingangs genannte Kostenberechnung des Beteiligten zu 2) wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
| Geschäftswert: 80.000,00 € | |
|---|---|
| Gebühr gem. §§ 32, 57 KostO 1/2 | |
| Erfolglose Verhandlung über eine Beurkundung | 50,00 € |
| Umsatzsteuer § 151a KostO | 9,50 € |
| sa. | 59,50 € |
Der weitergehende Antrag der Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung bleibt zurückgewiesen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet in beiden Instanzen nicht statt.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 221,94 € festgesetzt; er beträgt im Umfang der Zurückweisung des Rechtsmittels 59,50 €.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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