Oberlandesgericht Hamm, 2013-03-08, 2 WF 9/13

2 WF 9/13Obergericht08.03.2013

Regest

Die zwecks Zustellung einer Antragsschrift angegebene Anschrift des Antragsgegners erfüllt nur dann die Voraussetzungen einer ladungsfähigen Anschrift i. S. der §§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO, wenn der Antragsgegner unter der angegebenen Anschrift mit gewisser Wahrscheinlichkeit angetroffen werden kann. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Anschrift der Mutter des Antragsgegners in Kasachstan angegeben und gleichzeitig vorgetragen wird, die Mutter bestreite, dass der Antragsgegner sich bei ihr aufhalte.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 WF 9/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-03-08

Aktenzeichen: 2 WF 9/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0308.2WF9.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO

Leitsätze

Die zwecks Zustellung einer Antragsschrift angegebene Anschrift des Antragsgegners erfüllt nur dann die Voraussetzungen einer ladungsfähigen Anschrift i. S. der §§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO, wenn der Antragsgegner unter der angegebenen Anschrift mit gewisser Wahrscheinlichkeit angetroffen werden kann. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Anschrift der Mutter des Antragsgegners in Kasachstan angegeben und gleichzeitig vorgetragen wird, die Mutter bestreite, dass der Antragsgegner sich bei ihr aufhalte.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 08.01.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Warburg vom 04.01.2013 wird zurückgewiesen.

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