15 W 16/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-03-08, 15 W 16/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-03-08, 15 W 16/13
15 W 16/13Obergericht08.03.2013
Regest
Durch die Einlegung des Rechtsmittels beim Beschwerdegericht wird die Beschwerdefrist nicht gewahrt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 16/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-03-08
Aktenzeichen: 15 W 16/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0308.15W16.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: §§ 63, 64 FamFG
Leitsätze
Durch die Einlegung des Rechtsmittels beim Beschwerdegericht wird die Beschwerdefrist nicht gewahrt.
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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