12 U 122/12•Oberlandesgericht Hamm, 2013-03-06, 12 U 122/12
Oberlandesgericht Hamm, 2013-03-06, 12 U 122/12
12 U 122/12Obergericht06.03.2013
Regest
1. Isolierungsarbeiten an Gebäuden gehören zu den gewichtigen Ausführungsarbeiten, die einer besonde-ren Aufsicht durch den bauleitenden Architekten bedürfen. Eine ordnungsgemäß funktionierende Wärme-dämmung ist wirtschaftlich und in zunehmendem Maße auch für die Werthaltigkeit von Wohnraum von ausschlaggebender Bedeutung. Der Architekt muss deshalb auf ihre Ausführung sein besonderes Augenmerk richten und mehr als eine stichprobenartige Kontrolle sicherstellen. 2. Die Kelleraußentreppe eines Gebäudes muss als selbständiger Bauteil den Regeln der Technik ent-sprechen. Der Bauherr kann ihre mangelfreie Erstellung verlangen, auch wenn eine vorhandene Carport-konstruktion ein Eindringen von Regenwasser derzeit verhindert. 3. Der wegen Bauwerksmängeln in Anspruch genommene Architekt ist zur Überwachung der Beseitigung von Baumängeln berechtigt und verpflichtet, wenn ihn der Bauherr mit der Objektbetreuung (Leistungsphase 9 gemäß § 15 HOAI a.F.) beauftragt hat. Den Ersatz von Regiekosten kann der Bauherr in diesem Falle nicht verlangen, wenn der Architekt zur Vertragserfüllung berechtigt und dazu auch bereit und in der Lage ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 12 U 122/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-03-06
Aktenzeichen: 12 U 122/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0306.12U122.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 280 Abs. 1, 634 Nr. 4, 633, 631
Leitsätze
Isolierungsarbeiten an Gebäuden gehören zu den gewichtigen Ausführungsarbeiten, die einer besonde-ren Aufsicht durch den bauleitenden Architekten bedürfen. Eine ordnungsgemäß funktionierende Wärme-dämmung ist wirtschaftlich und in zunehmendem Maße auch für die Werthaltigkeit von Wohnraum von ausschlaggebender Bedeutung. Der Architekt muss deshalb auf ihre Ausführung sein besonderes Augenmerk richten und mehr als eine stichprobenartige Kontrolle sicherstellen.
Die Kelleraußentreppe eines Gebäudes muss als selbständiger Bauteil den Regeln der Technik ent-sprechen. Der Bauherr kann ihre mangelfreie Erstellung verlangen, auch wenn eine vorhandene Carport-konstruktion ein Eindringen von Regenwasser derzeit verhindert.
Der wegen Bauwerksmängeln in Anspruch genommene Architekt ist zur Überwachung der Beseitigung von Baumängeln berechtigt und verpflichtet, wenn ihn der Bauherr mit der Objektbetreuung (Leistungsphase 9 gemäß § 15 HOAI a.F.) beauftragt hat. Den Ersatz von Regiekosten kann der Bauherr in diesem Falle nicht verlangen, wenn der Architekt zur Vertragserfüllung berechtigt und dazu auch bereit und in der Lage ist.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin und auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 6.6.2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.882,06 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.049,56 € seit dem 1.5.2009 und aus 4.832,50 € seit dem 22.7.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 962,71 € zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, im Falle der Beseitigung der Mängel die darauf entfallende Mehrwertsteuer an die Klägerin zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung und die weitergehende Anschlussberufung werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 59 % und die Beklagte 41 %. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin 79 % und die Beklagte 21 %.
Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens – Landgericht Arnsberg, 2 OH 16/06 – tragen die Klägerin zu 76 % und die Beklagte zu 24 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert erster Instanz wird auf 33.206,18 € (Zahlungsantrag und 4.381,37 € Feststellungsantrag) festgesetzt.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.480,95 € (20.143,75 € Berufung und 2.337,20 € Anschlussberufung) festgesetzt.
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