1 Vollz (Ws) 15/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-03-05, 1 Vollz (Ws) 15/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-03-05, 1 Vollz (Ws) 15/13
1 Vollz (Ws) 15/13Obergericht05.03.2013
Regest
Befindet sich ein Strafgefangener in einer Pflegeabteilung des Strafvollzuges, so hat er keinen generellen Anspruch auf Einzelunterbringung. § 65 StVollzG überlagert insoweit § 18 StVollzG.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 15/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-03-05
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 15/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0305.1VOLLZ.WS15.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StVollzG §§ 18, 65, 201
Leitsätze
Befindet sich ein Strafgefangener in einer Pflegeabteilung des Strafvollzuges, so hat er keinen generellen Anspruch auf Einzelunterbringung. § 65 StVollzG überlagert insoweit § 18 StVollzG.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 25.06.2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten Verfahrens vor dem Landgericht und die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen nach einem Gegenstandswert von 500 Euro auferlegt.
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