15 W 271/12•Oberlandesgericht Hamm, 2013-02-28, 15 W 271/12
Oberlandesgericht Hamm, 2013-02-28, 15 W 271/12
15 W 271/12Obergericht28.02.2013
Regest
Die Bewertung des landwirtschaftlichen Vermögens richtet sich bei einem Hof, der im Zeitpunkt seiner Übernahme nicht die Größe hat, um den Unterhalt einer bäuerlichen Familie auch nur zeitweise zu decken, nicht nach § 19 Abs. 4 KostO, sondern nach § 19 Abs. 2, 5 KostO.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 271/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-02-28
Aktenzeichen: 15 W 271/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0228.15W271.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: KostO § 19
Leitsätze
Die Bewertung des landwirtschaftlichen Vermögens richtet sich bei einem Hof, der im Zeitpunkt seiner Übernahme nicht die Größe hat, um den Unterhalt einer bäuerlichen Familie auch nur zeitweise zu decken, nicht nach § 19 Abs. 4 KostO, sondern nach § 19 Abs. 2, 5 KostO.
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert.
Die Kostenberechnung des Beteiligten zu 3) wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
| Geschäftswert: 492.940 € | |
|---|---|
| Gebühr §§ 141, 32, 19 Abs. 2, 145 Abs. 1, 45 Abs. 1, |
36 Abs. 1 KostO | | | Entwurf des Antrags auf Hoferbenfeststellung mit
Unterschriftsbeglaubigung ……………………………………. | 807,00 € | | | | | Gebühr § 147 Abs. 2 KostO | | | Antrag auf Grundbuchberichtigung ………………………….. | 403,50 € | | | | | Gebühr § 136 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 und 4 KostO | | | Dokumentenpauschale ………………………………………… | 24,00 € | | | | | Gebühr § 137 Abs. 1 und 2 KostO | | | Postgebühr ……………………………………………………… | 8,75 € | | | | | Umsatzsteuer § 151a KostO …………………………………… | 236,21 € | | | | | sa. | 1.479,46 € | | abzüglich bereits gezahlter | 649,44 € | | noch offener Restbetrag | 830,02 € |
Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.
Der Geschäftswert wird für den zurückgewiesenen Teil der Beschwerde auf 1.116 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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