Oberlandesgericht Hamm, 2013-02-28, 15 W 271/12

15 W 271/12Obergericht28.02.2013

Regest

Die Bewertung des landwirtschaftlichen Vermögens richtet sich bei einem Hof, der im Zeitpunkt seiner Übernahme nicht die Größe hat, um den Unterhalt einer bäuerlichen Familie auch nur zeitweise zu decken, nicht nach § 19 Abs. 4 KostO, sondern nach § 19 Abs. 2, 5 KostO.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 271/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-02-28

Aktenzeichen: 15 W 271/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0228.15W271.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: KostO § 19

Leitsätze

Die Bewertung des landwirtschaftlichen Vermögens richtet sich bei einem Hof, der im Zeitpunkt seiner Übernahme nicht die Größe hat, um den Unterhalt einer bäuerlichen Familie auch nur zeitweise zu decken, nicht nach § 19 Abs. 4 KostO, sondern nach § 19 Abs. 2, 5 KostO.

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert.

Die Kostenberechnung des Beteiligten zu 3) wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Geschäftswert: 492.940 €
Gebühr §§ 141, 32, 19 Abs. 2, 145 Abs. 1, 45 Abs. 1,

36 Abs. 1 KostO | | | Entwurf des Antrags auf Hoferbenfeststellung mit

Unterschriftsbeglaubigung ……………………………………. | 807,00 € | | | | | Gebühr § 147 Abs. 2 KostO | | | Antrag auf Grundbuchberichtigung ………………………….. | 403,50 € | | | | | Gebühr § 136 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 und 4 KostO | | | Dokumentenpauschale ………………………………………… | 24,00 € | | | | | Gebühr § 137 Abs. 1 und 2 KostO | | | Postgebühr ……………………………………………………… | 8,75 € | | | | | Umsatzsteuer § 151a KostO …………………………………… | 236,21 € | | | | | sa. | 1.479,46 € | | abzüglich bereits gezahlter | 649,44 € | | noch offener Restbetrag | 830,02 € |

Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.

Der Geschäftswert wird für den zurückgewiesenen Teil der Beschwerde auf 1.116 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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