Oberlandesgericht Hamm, 2013-02-28, 10 U 71/12

10 U 71/12Obergericht28.02.2013

Regest

1. Wenn Eltern in einer gemeinschaftlich errichteten letztwilligen Verfügung ihre Kinder gleichmäßig als Schlusserben eingesetzt haben ohne ausdrückliche Regelungen im Sinne eines sog. Behindertentestaments zu treffen und bestimmt haben, dass dasjenige ihrer Kinder, das nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils seinen Pflichtteil fordert, auch nach dem Tod des später versterbenden Elternteils auf den Pflichtteil beschränkt sein soll, dann greift diese "Pflichtteilsstrafklausel" auch ein, wenn nicht das (behinderte) Kind selbst, sondern der Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht die Pflichtsansprüche geltend macht. 2. Die Erbeinsetzung der gemeinsamen Kinder für den Schlusserbfall ist nicht von der Pflichtteilsstrafklausel zu trennen. Ein Abweichen von der wechselbezüglich verfügten Schlusserbeneinsetzung der Kinder nach Maßgabe der Pflichtteilssanktionsklausel durch eine eigene letztwillige Verfügung ist dem überlebenden Elternteil gemäß § 2271 Abs. 2 BGB nicht gestattet.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 10 U 71/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-02-28

Aktenzeichen: 10 U 71/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0228.10U71.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 2314 Abs. 1, 2303, 2247, 2258, 2271; SGB XII § 93 Abs. 1

Leitsätze

Wenn Eltern in einer gemeinschaftlich errichteten letztwilligen Verfügung ihre Kinder gleichmäßig als Schlusserben eingesetzt haben ohne ausdrückliche Regelungen im Sinne eines sog. Behindertentestaments zu treffen und bestimmt haben, dass dasjenige ihrer Kinder, das nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils seinen Pflichtteil fordert, auch nach dem Tod des später versterbenden Elternteils auf den Pflichtteil beschränkt sein soll, dann greift diese "Pflichtteilsstrafklausel" auch ein, wenn nicht das (behinderte) Kind selbst, sondern der Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht die Pflichtsansprüche geltend macht.

Die Erbeinsetzung der gemeinsamen Kinder für den Schlusserbfall ist nicht von der Pflichtteilsstrafklausel zu trennen. Ein Abweichen von der wechselbezüglich verfügten Schlusserbeneinsetzung der Kinder nach Maßgabe der Pflichtteilssanktionsklausel durch eine eigene letztwillige Verfügung ist dem überlebenden Elternteil gemäß § 2271 Abs. 2 BGB nicht gestattet.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.04.2012 verkündete Teilurteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,

dass die in dem Teilurteil ausgesprochene Verurteilung der Beklagten, die Werte der einzelnen anzugebenden Nachlassgegenstände am 06.02.2010 mitzuteilen und Abschriften der zur Wertermittlung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, gegenstandslos ist.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 90 % und der Kläger zu 10 %.

Dieses Urteil und das Teilurteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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