5 RBs 16/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-02-25, 5 RBs 16/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-02-25, 5 RBs 16/13
5 RBs 16/13Obergericht25.02.2013
Regest
1. Die Auslegung der Begriffe "gut sichtbar" und "deutlich lesbar" in § 20 Abs. 2 BOKraft hat insbesondere unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks des § 20 Abs. 1 und 2 BOKraft zu erfolgen. 2. Die Vorschrift dient im Interesse eines reibungslosen Betriebsablaufs der schnellen und einfachen Unterrichtung über die Identität des Verkehrsunternehmers und der Benutzung der Ein- und Ausstiege.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 RBs 16/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-02-25
Aktenzeichen: 5 RBs 16/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0225.5RBS16.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat für Bußgeldsachen
Normen: BOKraft § 20 Abs. 1 und 2; § 45 Abs. 1 Nr. 5 lit.d; PBefG § 61 Abs. 1 Nr. 4
Leitsätze
-
Die Auslegung der Begriffe "gut sichtbar" und "deutlich lesbar" in § 20 Abs. 2 BOKraft hat insbesondere unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks des § 20 Abs. 1 und 2 BOKraft zu erfolgen.
-
Die Vorschrift dient im Interesse eines reibungslosen Betriebsablaufs der schnellen und einfachen Unterrichtung über die Identität des Verkehrsunternehmers und der Benutzung der Ein- und Ausstiege.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, § 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG.
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.