8 WF 39/12•Oberlandesgericht Hamm, 2013-02-18, 8 WF 39/12
Oberlandesgericht Hamm, 2013-02-18, 8 WF 39/12
8 WF 39/12Obergericht18.02.2013
Regest
1. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands nach § 158 FamFG ist nur in Fällen zulässig, in denen die Personensorge eines Kindes betroffen ist. 2. Hat das Amtsgericht das Jugendamt in einer ausschließlich vermögensrechtlichen Angelegenheit zum Verfahrensbeistand bestellt, ist § 158 FamFG schon dem Grunde nach nicht anwendbar, so dass auch die Anfechtung der Entscheidung nicht durch diese Norm ausgeschlossen werden kann. 3. Die Bestellung zum Verfahrensbeistand kann auch nicht im Hinblick darauf aufrechterhalten bleiben, dass eine Bestellung des Jugendamts als Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB in Betracht kommt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 WF 39/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-02-18
Aktenzeichen: 8 WF 39/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0218.8WF39.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 158, 162 FamFG; 1909 BGB, 2 SGB VIII
Leitsätze
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Die Bestellung eines Verfahrensbeistands nach § 158 FamFG ist nur in Fällen zulässig, in denen die Personensorge eines Kindes betroffen ist.
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Hat das Amtsgericht das Jugendamt in einer ausschließlich vermögensrechtlichen Angelegenheit zum Verfahrensbeistand bestellt, ist § 158 FamFG schon dem Grunde nach nicht anwendbar, so dass auch die Anfechtung der Entscheidung nicht durch diese Norm ausgeschlossen werden kann.
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Die Bestellung zum Verfahrensbeistand kann auch nicht im Hinblick darauf aufrechterhalten bleiben, dass eine Bestellung des Jugendamts als Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB in Betracht kommt.
Tenor
Auf die Beschwerde des Jugendamtes Dortmund gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht- Dortmund ( Rechtspfleger) vom 19.05.2011 wird der angefochtenen Beschluss aufgehoben.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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