Oberlandesgericht Hamm, 2013-02-15, 19 U 96/12

19 U 96/12Obergericht15.02.2013

Regest

Gefährdungshaftung des Tierhalters für einen regungslos und schlafend im Verkehrsraum liegenden Hund

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 19 U 96/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-02-15

Aktenzeichen: 19 U 96/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0215.19U96.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Leitsätze

Gefährdungshaftung des Tierhalters für einen regungslos und schlafend im Verkehrsraum liegenden Hund

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24. Mai 2012 verkündete Grund- und Teilurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen teilweise abgeändert.

Die Klage ist hinsichtlich der Klageanträge 1. bis 4. dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die im kausalen Zusammenhang mit dem Sturz der Klägerin vom 28.8.2009 in den Geschäftsräumlichkeiten der Beklagten zu 2. stehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die weitergehende Klage (Feststellungsantrag zu 6.) bleibt abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Über die erstinstanzlichen Kosten hat das Landgericht im Schlussurteil zu befinden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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