III-1 RBs 8/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-02-12, III-1 RBs 8/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-02-12, III-1 RBs 8/13
III-1 RBs 8/13Obergericht12.02.2013
Regest
Zu den erforderlichen Feststellungen bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen §§ 5 Abs. 2, 49 Abs. 1 StVO
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-1 RBs 8/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-02-12
Aktenzeichen: III-1 RBs 8/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0212.III1RBS8.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen
Normen: StVO § 5 Abs. 2; OWiG § 80 Abs. 1
Leitsätze
Zu den erforderlichen Feststellungen bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen §§ 5 Abs. 2, 49 Abs. 1 StVO
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473
Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
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