26 U 54/12•Oberlandesgericht Hamm, 2013-02-08, 26 U 54/12
Oberlandesgericht Hamm, 2013-02-08, 26 U 54/12
26 U 54/12Obergericht08.02.2013
Regest
Die aufgrund der Vorbefassung als Notar infolge der Nichtigkeit des Anwaltsvertrages eingetretene Unwirksamkeit der Vollmacht führt nach dem Veranlasserprinzip zur persönlichen Haftung des Rechtsanwalts für die Kosten der von ihm eingelegten Berufung.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 26 U 54/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-02-08
Aktenzeichen: 26 U 54/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0208.26U54.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Normen: ZPO § 516 Abs. 3; EPO § 88 Abs. 2; BRAO § 45 Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze
Die aufgrund der Vorbefassung als Notar infolge der Nichtigkeit des Anwaltsvertrages eingetretene Unwirksamkeit der Vollmacht führt nach dem Veranlasserprinzip zur persönlichen Haftung des Rechtsanwalts für die Kosten der von ihm eingelegten Berufung.
Tenor
werden die Kosten des Berufungsverfahrens infolge der Rücknahme gemäß §§ 516, 88 ZPO dem Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. N, I-Straße in ####1 C persönlich auferlegt.
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