Oberlandesgericht Hamm, 2013-02-07, III - 1 Ws 49/13

III - 1 Ws 49/13Obergericht07.02.2013

Regest

§ 37 Abs. 2 StPO bestimmt, dass sich die Berechnung der Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung richtet, wenn die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt wird. Jedoch wird eine bereits versäumte Frist nicht wieder eröffnet, selbst dann nicht, wenn diese Zustellung noch vor Ablauf der Frist angeordnet war.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — III - 1 Ws 49/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-02-07

Aktenzeichen: III - 1 Ws 49/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0207.III1WS49.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO § 37 Abs. 2

Leitsätze

§ 37 Abs. 2 StPO bestimmt, dass sich die Berechnung der Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung richtet, wenn die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt wird. Jedoch wird eine bereits versäumte Frist nicht wieder eröffnet, selbst dann nicht, wenn diese Zustellung noch vor Ablauf der Frist angeordnet war.

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu­mung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

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