Oberlandesgericht Hamm, 2013-02-07, 24 U 40/12

24 U 40/12Obergericht07.02.2013

Regest

Im Falle technischer Gleichwertigkeit der Vornahme von Reinigungsarbeiten durch einen Fahrzeugaufbereitungsbetrieb besteht kein Anspruch auf Beseitigung von Farbanhaftungen auf lackierten Flächen der Karosserie und Verglasung in einer markengebundenen Fachwerkstadt, auch wenn die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im übrigen entwickelten Grundsätze - Fahrzeug unter 3 Jahre alt bzw. regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet - erfüllt sind (vgl. BGH Urt. v. 20.10.2009 - VI ZR 53/09 - Rdn. 11 - 15 m.w.N).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 24 U 40/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-02-07

Aktenzeichen: 24 U 40/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0207.24U40.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 24. Zivilsenat

Normen: BGB § 823; BGB § 249; BGB § 254; StVG § 7

Leitsätze

Im Falle technischer Gleichwertigkeit der Vornahme von Reinigungsarbeiten durch einen Fahrzeugaufbereitungsbetrieb besteht kein Anspruch auf Beseitigung von Farbanhaftungen auf lackierten Flächen der Karosserie und Verglasung in einer markengebundenen Fachwerkstadt, auch wenn die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im übrigen entwickelten Grundsätze - Fahrzeug unter 3 Jahre alt bzw. regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet - erfüllt sind (vgl. BGH Urt. v. 20.10.2009 - VI ZR 53/09 - Rdn. 11 - 15 m.w.N).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17.01.2012 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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