7 U 22/12•Oberlandesgericht Hamm, 2013-02-01, 7 U 22/12
Oberlandesgericht Hamm, 2013-02-01, 7 U 22/12
7 U 22/12Obergericht01.02.2013
Regest
Der Betreiber eines Schwimmbades haftet nicht für einen Rutschenunfall eines Badegastes, weil eine ursächliche Verletzung der Verkehrssicherungspflichten nicht festgestellt werden konnte. Die Anlagen einer Badeanstalt müssen so beschaffen sein, dass die Benutzer vor vermeidbaren Gefahren bewahrt bleiben. Das bedeutet, dass die Badegäste vor den Gefahren zu schützen sind, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, von ihnen nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind. Den Betreiber trifft dabei neben der Pflicht, eine nach ihrer Bauart sichere, den einschlägigen technischen Normen entsprechende Anlage bereitzustellen, auch die Pflicht, die Benutzer durch klare und leicht verständliche Hinweise über den richtigen Gebrauch der Anlage zu instruieren sowie die Pflicht, die ordnungsgemäße Nutzung bei dem Betrieb der Anlage zu beaufsichtigen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 7 U 22/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-02-01
Aktenzeichen: 7 U 22/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0201.7U22.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 280, 241 Abs. 2, 823 Abs. 1
Leitsätze
Der Betreiber eines Schwimmbades haftet nicht für einen Rutschenunfall eines Badegastes, weil eine ursächliche Verletzung der Verkehrssicherungspflichten nicht festgestellt werden konnte.
Die Anlagen einer Badeanstalt müssen so beschaffen sein, dass die Benutzer vor vermeidbaren Gefahren bewahrt bleiben. Das bedeutet, dass die Badegäste vor den Gefahren zu schützen sind, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, von ihnen nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind. Den Betreiber trifft dabei neben der Pflicht, eine nach ihrer Bauart sichere, den einschlägigen technischen Normen entsprechende Anlage bereitzustellen, auch die Pflicht, die Benutzer durch klare und leicht verständliche Hinweise über den richtigen Gebrauch der Anlage zu instruieren sowie die Pflicht, die ordnungsgemäße Nutzung bei dem Betrieb der Anlage zu beaufsichtigen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 18.01.2012 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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