III-1 RBs 178/12•Oberlandesgericht Hamm, 2013-01-31, III-1 RBs 178/12
Oberlandesgericht Hamm, 2013-01-31, III-1 RBs 178/12
III-1 RBs 178/12Obergericht31.01.2013
Regest
Ein Ausbleiben zu einem Gerichtstermin kann auch dann als entschuldigt i.S.d. § 74 Abs. 2 OWiG anzusehen sein, wenn es auf einem (unrichtigen) Rat oder Hinweis des Verteidigers beruht. Bestehen ausreichende Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der vom Verteidiger gegebenen Information, ist der Betroffene gehalten, bei Gericht nachzufragen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-1 RBs 178/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-01-31
Aktenzeichen: III-1 RBs 178/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0131.III1RBS178.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen
Normen: OWiG § 74 Abs. 2
Leitsätze
Ein Ausbleiben zu einem Gerichtstermin kann auch dann als entschuldigt i.S.d. § 74 Abs. 2 OWiG anzusehen sein, wenn es auf einem (unrichtigen) Rat oder Hinweis des Verteidigers beruht.
Bestehen ausreichende Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der vom Verteidiger gegebenen Information, ist der Betroffene gehalten, bei Gericht nachzufragen.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Siegen zurückverwiesen.
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