Oberlandesgericht Hamm, 2013-01-29, III-3 RVs 4/13

III-3 RVs 4/13Obergericht29.01.2013

Regest

Ist die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenaussspruch unwirksam, bedarf es umfassender eigener Feststellungen des Berufungsgerichts, die geeignet sind, den Schuld- und den Strafausspruch zu tragen. Nicht ausreichend ist es, dass die Berufungskammer – wie vorliegend – zu den (wohl) als unzureichend erkannten Feststellungen des Amtsgerichts lediglich ergänzende Feststellungen trifft, die ihrerseits für sich genommen nicht geeignet sind, den Schuldspruch zu rechtfertigen, und im Übrigen auf die (unzureichenden) Feststellungen des Amtsgerichts verweist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — III-3 RVs 4/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-01-29

Aktenzeichen: III-3 RVs 4/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0129.III3RVS4.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 318

Leitsätze

Ist die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenaussspruch unwirksam, bedarf es umfassender eigener Feststellungen des Berufungsgerichts, die geeignet sind, den Schuld- und den Strafausspruch zu tragen. Nicht ausreichend ist es, dass die Berufungskammer – wie vorliegend – zu den (wohl) als unzureichend erkannten Feststellungen des Amtsgerichts lediglich ergänzende Feststellungen trifft, die ihrerseits für sich genommen nicht geeignet sind, den Schuldspruch zu rechtfertigen, und im Übrigen auf die (unzureichenden) Feststellungen des Amtsgerichts verweist.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

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