4 U 186/12•Oberlandesgericht Hamm, 2013-01-24, 4 U 186/12
Oberlandesgericht Hamm, 2013-01-24, 4 U 186/12
4 U 186/12Obergericht24.01.2013
Regest
Die Werbung einer sog. Postenbörse mit durchgestrichenen "Statt"-Preisen ist mehrdeutig und damit irreführend, wenn nicht klargestellt ist, um was für einen Vergleichspreis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt, und wenn nicht alle in Betracht kommenden Bedeutungen der Werbeaussage zutreffen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 186/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-01-24
Aktenzeichen: 4 U 186/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0124.4U186.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Normen: §§ 5, 8 UWG
Leitsätze
Die Werbung einer sog. Postenbörse mit durchgestrichenen "Statt"-Preisen ist mehrdeutig und damit irreführend, wenn nicht klargestellt ist, um was für einen Vergleichspreis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt, und wenn nicht alle in Betracht kommenden Bedeutungen der Werbeaussage zutreffen.
Tenor
Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 05. Oktober 2012 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster abgeändert.
Die einstweilige Verfügung vom 03. September 2012 wird bestätigt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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