Oberlandesgericht Hamm, 2013-01-10, III - 1 Vollz (Ws) 695/12

III - 1 Vollz (Ws) 695/12Obergericht10.01.2013

Regest

Im Regelfall ist eine Sicherungsmaßnahme der Anstaltsleitung (hier: Zuweisung einer anderen Arbeitsstätte) gegen den Gefangenen zu verhängen, der als Störer in Erscheinung tritt, und nicht gegen den, der Nichtstörer ist. Nur wenn es keine andere Möglichkeit zur Gefahrenabwehr gibt, kann auch ausnahmsweise der Nichtstörer Adressat einer solchen Sicherungsmaßnahme sein.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — III - 1 Vollz (Ws) 695/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-01-10

Aktenzeichen: III - 1 Vollz (Ws) 695/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0110.III1VOLLZ.WS695.1.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG § 4 Abs. 2

Leitsätze

Im Regelfall ist eine Sicherungsmaßnahme der Anstaltsleitung (hier: Zuweisung einer anderen Arbeitsstätte) gegen den Gefangenen zu verhängen, der als Störer in Erscheinung tritt, und nicht gegen den, der Nichtstörer ist. Nur wenn es keine andere Möglichkeit zur Gefahrenabwehr gibt, kann auch ausnahmsweise der Nichtstörer Adressat einer solchen Sicherungsmaßnahme sein.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Krefeld zurückverwiesen.

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