Oberlandesgericht Hamm, 2013-01-08, II-6 UF 96/12

II-6 UF 96/12Obergericht08.01.2013

Regest

Ist unter Eheleuten die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die ehemalige Ehewohnung in Streit, so bemisst sich der Verfahrenswert auch dann nach § 48 FamGKG, wenn die Eheleute zwischenzeitlich rechtskräftig geschieden werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — II-6 UF 96/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-01-08

Aktenzeichen: II-6 UF 96/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0108.II6UF96.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen

Normen: FamGKG § 48 Abs. 1, Abs. 3, FamFG § 200 Abs. 1 Nr. 1, ZPO § 9

Leitsätze

Ist unter Eheleuten die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die ehemalige Ehewohnung in Streit, so bemisst sich der Verfahrenswert auch dann nach § 48 FamGKG, wenn die Eheleute zwischenzeitlich rechtskräftig geschieden werden.

Tenor

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

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