II-6 UF 96/12•Oberlandesgericht Hamm, 2013-01-08, II-6 UF 96/12
Oberlandesgericht Hamm, 2013-01-08, II-6 UF 96/12
II-6 UF 96/12Obergericht08.01.2013
Regest
Ist unter Eheleuten die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die ehemalige Ehewohnung in Streit, so bemisst sich der Verfahrenswert auch dann nach § 48 FamGKG, wenn die Eheleute zwischenzeitlich rechtskräftig geschieden werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-6 UF 96/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-01-08
Aktenzeichen: II-6 UF 96/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0108.II6UF96.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen
Normen: FamGKG § 48 Abs. 1, Abs. 3, FamFG § 200 Abs. 1 Nr. 1, ZPO § 9
Leitsätze
Ist unter Eheleuten die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die ehemalige Ehewohnung in Streit, so bemisst sich der Verfahrenswert auch dann nach § 48 FamGKG, wenn die Eheleute zwischenzeitlich rechtskräftig geschieden werden.
Tenor
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
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