Oberlandesgericht Hamm, 2013-01-07, II-4 WF 261/12

II-4 WF 261/12Obergericht07.01.2013

Regest

Steht der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in den Fällen des § 57 Satz 2 FamFG unter der Bedingung der VKH-Bewilligung, ist gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgssaussicht die Beschwerde auch ohne durchgeführte mündliche Verhandlung statthaft.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — II-4 WF 261/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-01-07

Aktenzeichen: II-4 WF 261/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0107.II4WF261.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 57 Satz 2 FamFG

Leitsätze

Steht der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in den Fällen des § 57 Satz 2 FamFG unter der Bedingung der VKH-Bewilligung, ist gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgssaussicht die Beschwerde auch ohne durchgeführte mündliche Verhandlung statthaft.

Tenor

Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde wird auf den Senat übertragen.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwerte vom 5. November 2012 abgeändert und der Antragstellerin ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G aus T bewilligt.

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