Oberlandesgericht Hamm, 2013-01-03, III-1 RVs 90/12

III-1 RVs 90/12Obergericht03.01.2013

Regest

Zur Frage, ob der drohende Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung in anderer Sache strafmildernd bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — III-1 RVs 90/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-01-03

Aktenzeichen: III-1 RVs 90/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0103.III1RVS90.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StGB § 46, 56f

Leitsätze

Zur Frage, ob der drohende Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung in anderer Sache strafmildernd bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist.

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht­fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

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