III-1 RVs 90/12•Oberlandesgericht Hamm, 2013-01-03, III-1 RVs 90/12
Oberlandesgericht Hamm, 2013-01-03, III-1 RVs 90/12
III-1 RVs 90/12Obergericht03.01.2013
Regest
Zur Frage, ob der drohende Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung in anderer Sache strafmildernd bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-1 RVs 90/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-01-03
Aktenzeichen: III-1 RVs 90/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0103.III1RVS90.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StGB § 46, 56f
Leitsätze
Zur Frage, ob der drohende Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung in anderer Sache strafmildernd bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist.
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
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