34 W 173/12•Oberlandesgericht Hamm, 2013-01-03, 34 W 173/12
Oberlandesgericht Hamm, 2013-01-03, 34 W 173/12
34 W 173/12Obergericht03.01.2013
Regest
Pauschale Hinweise im Zeichnungsschein auf eine „nicht mündelsichere Kapitalanlage“ und auf im Anlageprospekt abgedruckte Risikohinweise begründen für sich genommen noch keine grob fahrlässige Unkenntnis des Anlegers von Beratungsfehlern oder Falschangaben.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 34 W 173/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-01-03
Aktenzeichen: 34 W 173/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0103.34W173.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 34. Zivilsenat
Normen: §§ 195, 199, 241, 280, 311 BGB
Leitsätze
Pauschale Hinweise im Zeichnungsschein auf eine „nicht mündelsichere Kapitalanlage“ und auf im Anlageprospekt abgedruckte Risikohinweise begründen für sich genommen noch keine grob fahrlässige Unkenntnis des Anlegers von Beratungsfehlern oder Falschangaben.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Klägerin wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – Prozesskostenhilfe für die Wahrnehmung ihrer Rechte in erster Instanz mit der Einschränkung bewilligt, dass sie die mit den Anträgen zu Ziff. 1 und Ziff. 2 begehrte Verurteilung des Beklagten nur Zug um Zug gegen Übertragung der erworbenen Gesellschafterbeteiligung an der B AG & Co. KG, Vertragsnummern: ##1und ##2, verlangen kann.
Zugleich wird der Klägerin Frau Rechtsanwältin E aus I2 zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte in erster Instanz beigeordnet.
Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin wird von der Anordnung einer ratenweisen Zahlung der Prozesskosten zunächst abgesehen. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen gemäß § 120 Abs. 4 ZPO abgeändert werden.
Eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt (§ 127 Abs. 4 ZPO).
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