15 W 46/12•Oberlandesgericht Hamm, 2013-01-03, 15 W 46/12
Oberlandesgericht Hamm, 2013-01-03, 15 W 46/12
15 W 46/12Obergericht03.01.2013
Regest
Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Angleichung von Namen, die nach ausländischem Recht erworben waren, an das deutsche Namensrecht zu beurkunden sind.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 46/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-01-03
Aktenzeichen: 15 W 46/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0103.15W46.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15.Zivilsenat
Normen: EGBGB Art, 47
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Angleichung von Namen, die nach ausländischem Recht erworben waren, an das deutsche Namensrecht zu beurkunden sind.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Standesbeamte bei dem Standesamt N wird angewiesen, eine Erklärung des Beteiligten zu 1) entgegenzunehmen und zu beurkunden, durch die dieser im Wege der Namensangleichung seinen Vornamen mit „S“ und seinen Familiennamen mit „T“ bestimmt.
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