3 Ws 313/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-12-27, 3 Ws 313/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-12-27, 3 Ws 313/12
3 Ws 313/12Obergericht27.12.2012
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 313/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-12-27
Aktenzeichen: 3 Ws 313/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1227.3WS313.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: JGG § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; JGG § 26 Abs. 3 Satz 2
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die von dem Verurteilten erbrachten 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit mit insgesamt drei Wochen auf die Jugendstrafe anzurechnen sind.
Es wird davon abgesehen, dem Verurteilten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Seine Auslagen hat der Verurteilte selbst zu tragen.
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