Oberlandesgericht Hamm, 2012-12-27, 3 Ws 313/12

3 Ws 313/12Obergericht27.12.2012

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 313/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-12-27

Aktenzeichen: 3 Ws 313/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1227.3WS313.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: JGG § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; JGG § 26 Abs. 3 Satz 2

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die von dem Verurteilten erbrachten 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit mit insgesamt drei Wochen auf die Jugendstrafe anzurechnen sind.

Es wird davon abgesehen, dem Verurteilten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Seine Auslagen hat der Verurteilte selbst zu tragen.

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