Oberlandesgericht Hamm, 2012-12-21, 15 W 502/11

15 W 502/11Obergericht21.12.2012

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 502/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-12-21

Aktenzeichen: 15 W 502/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1221.15W502.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird der angefochtene Zurückweisungsbeschluss aufgehoben und durch folgende Zwischenverfügung ersetzt:

Der Vollziehung des Eintragungsantrags vom 24.08.2011 zu Ziffer 2. steht entgegen, dass die Bewilligung der Sparkasse A als Inhaberin der im Grundbuch von K. Blatt ###7 in Abteilung III unter der lfd. Nr. 3 eingetragenen Grundschuld noch nicht vorgelegt worden ist.

Zur Behebung des Hindernisses haben die Beteiligten innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses die Bewilligung der Sparkasse A in der Form des § 29 GBO vorzulegen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird im Umfang der Zurückweisung des Rechtsmittels auf 3.000,- € festgesetzt.

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