III - 1 Vollz (Ws) 566/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-12-20, III - 1 Vollz (Ws) 566/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-12-20, III - 1 Vollz (Ws) 566/12
III - 1 Vollz (Ws) 566/12Obergericht20.12.2012
Regest
Wird gegen den Betroffenen eine Disziplinarmaßnahme wegen Manipulation (Verdünnung) einer Urinprobe verhängt, sind andere in Betracht kommende Gründe für die Verdünnung zu erwägen und auszuschließen. Eine Manipulation kann auch darin liegen, dass der Betroffene in Erwartung einer Urinkontrolle außergewöhnlich viel Flüssigkeit aufnimmt, um so eine entpsrechende Verdünnung zu erreichen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III - 1 Vollz (Ws) 566/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-12-20
Aktenzeichen: III - 1 Vollz (Ws) 566/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1220.III1VOLLZ.WS566.1.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StVollzG § 102
Leitsätze
Wird gegen den Betroffenen eine Disziplinarmaßnahme wegen Manipulation (Verdünnung) einer Urinprobe verhängt, sind andere in Betracht kommende Gründe für die Verdünnung zu erwägen und auszuschließen. Eine Manipulation kann auch darin liegen, dass der Betroffene in Erwartung einer Urinkontrolle außergewöhnlich viel Flüssigkeit aufnimmt, um so eine entpsrechende Verdünnung zu erreichen.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Kleve zurückverwiesen.
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