4 UF 184/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-12-20, 4 UF 184/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-12-20, 4 UF 184/12
4 UF 184/12Obergericht20.12.2012
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 UF 184/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-12-20
Aktenzeichen: 4 UF 184/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1220.4UF184.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Beschwerden der Antragstellerin vom 07.08.2012 und der X vom 04.09.2012 wird der am 19.07.2012 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen zu Ziffer 2) des Beschlusstenors dahingehend abgeändert, dass die Ziffer 2) um einen weiteren Absatz ergänzt wird, der wie folgt lautet:
Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der X (Vers-Nr.: #####/####) X2 findet nicht statt.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
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