I-11 W 73/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-12-19, I-11 W 73/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-12-19, I-11 W 73/12
I-11 W 73/12Obergericht19.12.2012
Regest
Art und Ausgestaltung der Unterbringung von Sicherungsverwahrten in der JVA Werl begründen keinen Entschädigungsanspruch aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Es liegt weder ein entschädigungsrelevanter Verstoß gegen das Abstandsgebot vor, noch begründen die Ausstattung und Größe der Verwahrräume eine Verletzung der Menschenwürde oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-11 W 73/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-12-19
Aktenzeichen: I-11 W 73/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1219.I11W73.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG; Art. 1 Abs. 1; Art. 2 Abs. 1 GG; §§ 129, 131, 144 StVollzG
Leitsätze
Art und Ausgestaltung der Unterbringung von Sicherungsverwahrten in der JVA Werl begründen keinen Entschädigungsanspruch aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Es liegt weder ein entschädigungsrelevanter Verstoß gegen das Abstandsgebot vor, noch begründen die Ausstattung und Größe der Verwahrräume eine Verletzung der Menschenwürde oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 05. Juli 2012 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 08. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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