I-11 W 128/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-12-12, I-11 W 128/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-12-12, I-11 W 128/12
I-11 W 128/12Obergericht12.12.2012
Regest
Eine erst rund 6 Monate nach Beginn der Vollstreckung einer Sicherungsverwahrung erfolgte Anordnung nach § 67 c Abs. 1 StGB begründet keinen Entschädigungsanspruch, wenn die verzögerte Bearbeitung dem nachvollziehbaren und auch dem Interesse des Antragstellers dienenden Bestreben nach Erhalt eines die Sicherungsverwahrung vermeidenden externen Therapieplatzes geschuldet war. Ein solcher Fall unterscheidet sich signifikant von dem Sachverhalt, der dem Urteil des EGMR vom 24. November 2011 - 48038/06 - zu Grunde lag.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-11 W 128/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-12-12
Aktenzeichen: I-11 W 128/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1212.I11W128.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: Art. 5 EMRK, § 67 c StGB
Leitsätze
Eine erst rund 6 Monate nach Beginn der Vollstreckung einer Sicherungsverwahrung erfolgte Anordnung nach § 67 c Abs. 1 StGB begründet keinen Entschädigungsanspruch, wenn die verzögerte Bearbeitung dem nachvollziehbaren und auch dem Interesse des Antragstellers dienenden Bestreben nach Erhalt eines die Sicherungsverwahrung vermeidenden externen Therapieplatzes geschuldet war. Ein solcher Fall unterscheidet sich signifikant von dem Sachverhalt, der dem Urteil des EGMR vom 24. November 2011 - 48038/06 - zu Grunde lag.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 26. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.