Oberlandesgericht Hamm, 2012-12-10, I-18 W 42/12

I-18 W 42/12Obergericht10.12.2012

Regest

Ist das persönliche Erscheinen des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person angeordnet, kann bei seinem unentschuldigten Ausbleiben ein Ordnungsgeld nur gegen die Partei, nicht aber gegen den gesetz-lichen Vertreter persönlich angeordnet werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-18 W 42/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-12-10

Aktenzeichen: I-18 W 42/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1210.I18W42.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: ZPO § 141 Abs.1; ZPO § 141 Abs. 3

Leitsätze

Ist das persönliche Erscheinen des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person angeordnet, kann bei seinem unentschuldigten Ausbleiben ein Ordnungsgeld nur gegen die Partei, nicht aber gegen den gesetz-lichen Vertreter persönlich angeordnet werden.

Tenor

Der Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts Siegen vom 17. Oktober 2012 gegen den Geschäftsführer der Beklagten Herrn O wird aufgehoben.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200,00 € festgesetzt.

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