I-18 W 42/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-12-10, I-18 W 42/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-12-10, I-18 W 42/12
I-18 W 42/12Obergericht10.12.2012
Regest
Ist das persönliche Erscheinen des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person angeordnet, kann bei seinem unentschuldigten Ausbleiben ein Ordnungsgeld nur gegen die Partei, nicht aber gegen den gesetz-lichen Vertreter persönlich angeordnet werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-18 W 42/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-12-10
Aktenzeichen: I-18 W 42/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1210.I18W42.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: ZPO § 141 Abs.1; ZPO § 141 Abs. 3
Leitsätze
Ist das persönliche Erscheinen des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person angeordnet, kann bei seinem unentschuldigten Ausbleiben ein Ordnungsgeld nur gegen die Partei, nicht aber gegen den gesetz-lichen Vertreter persönlich angeordnet werden.
Tenor
Der Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts Siegen vom 17. Oktober 2012 gegen den Geschäftsführer der Beklagten Herrn O wird aufgehoben.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200,00 € festgesetzt.
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