III-1 Vollz (Ws) 672/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-12-04, III-1 Vollz (Ws) 672/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-12-04, III-1 Vollz (Ws) 672/12
III-1 Vollz (Ws) 672/12Obergericht04.12.2012
Regest
Im Verfahren nach dem StVollzG ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfegesuchs durch die Strafvollstreckungskammer nicht zulässig.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-1 Vollz (Ws) 672/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-12-04
Aktenzeichen: III-1 Vollz (Ws) 672/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1204.III1VOLLZ.WS672.1.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StVollzG § 120 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2
Leitsätze
Im Verfahren nach dem StVollzG ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfegesuchs durch die Strafvollstreckungskammer nicht zulässig.
Tenor
- Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs in dem Verfahren vor dem Landgericht wird als unzulässig verworfen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
- Die sofortige Rechtsbeschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last.
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