Oberlandesgericht Hamm, 2012-12-04, III-1 Vollz (Ws) 672/12

III-1 Vollz (Ws) 672/12Obergericht04.12.2012

Regest

Im Verfahren nach dem StVollzG ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfegesuchs durch die Strafvollstreckungskammer nicht zulässig.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — III-1 Vollz (Ws) 672/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-12-04

Aktenzeichen: III-1 Vollz (Ws) 672/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1204.III1VOLLZ.WS672.1.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG § 120 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2

Leitsätze

Im Verfahren nach dem StVollzG ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfegesuchs durch die Strafvollstreckungskammer nicht zulässig.

Tenor

  1. Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs in dem Verfahren vor dem Landgericht wird als unzulässig verworfen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

  1. Die sofortige Rechtsbeschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last.

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