5 RVs 88/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-12-04, 5 RVs 88/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-12-04, 5 RVs 88/12
5 RVs 88/12Obergericht04.12.2012
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 88/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-12-04
Aktenzeichen: 5 RVs 88/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1204.5RVS88.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 Satz 1
StPO).
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.