Oberlandesgericht Hamm, 2012-12-03, I-5 U 77/12

I-5 U 77/12Obergericht03.12.2012

Regest

Allein aus dem Umstand, dass in einer Zweckerklärung einer Reihe von Zweckerklärungen ein bestimmtes Flurstück, das von einer Gesamtgrundschuld erfasst ist, nicht mehr genannt wird, kann nicht geschlossen werden, dass die Sicherungsnehmerin - eine Bank - dieses Grundstück aus seiner Mithaft entlassen will.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-5 U 77/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-12-03

Aktenzeichen: I-5 U 77/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1203.I5U77.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: §§ 1175 Abs. 1 Satz 2; 1192 BGB

Leitsätze

Allein aus dem Umstand, dass in einer Zweckerklärung einer Reihe von Zweckerklärungen ein bestimmtes Flurstück, das von einer Gesamtgrundschuld erfasst ist, nicht mehr genannt wird, kann nicht geschlossen werden, dass die Sicherungsnehmerin - eine Bank - dieses Grundstück aus seiner Mithaft entlassen will.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 21.03.2012 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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