II-11 UF 250/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-27, II-11 UF 250/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-27, II-11 UF 250/12
II-11 UF 250/12Obergericht27.11.2012
Regest
Nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls können einer Rückführung gem. Art. 13 Abs. 1 Buchstabe b HKÜ entgegenstehen. Für die Versagung einer Rückführung gem. Art. 13 Abs. 2 HKÜ ist der autonome Wille des Kindes positiv festzustellen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-11 UF 250/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-11-27
Aktenzeichen: II-11 UF 250/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1127.II11UF250.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat für Familiensachen
Normen: Art. 3; 12; 13 HKÜ
Leitsätze
Nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls können einer Rückführung gem. Art. 13 Abs. 1 Buchstabe b HKÜ entgegenstehen.
Für die Versagung einer Rückführung gem. Art. 13 Abs. 2 HKÜ ist der autonome Wille des Kindes
positiv festzustellen.
Tenor
Die Beschwerde der Kindesmutter und Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hamm vom 16. Oktober 2012 (30 F 306/12) wird zurückgewiesen.Die Kindesmutter und Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 6.000,00 €.
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