4 RBs 291/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-26, 4 RBs 291/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-26, 4 RBs 291/12
4 RBs 291/12Obergericht26.11.2012
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 291/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-11-26
Aktenzeichen: 4 RBs 291/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1126.4RBS291.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
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