Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-23, I-9 U 179/11

I-9 U 179/11Obergericht23.11.2012

Regest

1. Eine auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Unterhaltsschäden gerichtete Klage ist unbegründet, wenn im Unfallzeitpunkt keine Unterhaltsansprüche gegen den bei dem Unfall getöteten Elternteil bestanden haben und es - unter Berücksichtigung seines angemessenen Selbstbehalts - nicht als möglich erscheint, dass dieser im Zeitpunkt des Wiederauflebens eines Unterhaltsanspruchs leistungsfähig wäre. 2. Auf den Naturalunterhalts- bzw. Haushaltsführungsschaden des Ehegatten eines bei einem Unfall Getöteten ist die Mithilfe seiner nichtehelichen Lebenspartnerin bei der Hausarbeit nicht anspruchsmindernd anzurechnen, da es sich insoweit um eine freiwillige, unterhaltsrechtliche nicht geschuldete Leistung Dritter handelt, die dem Schädiger nicht zugute kommen soll (Anschluss an BGH, NJW 1984, 2520 f.). 3. Das zur Berechnung des Barunterhaltsschadens zu berücksichtigende künftige Einkommen aus Rentenbezügen und öffentlichen Zusatzversorgungen kann gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage vorläufiger Rentenberechnungen des/der Versorgungsträger geschätzt werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-9 U 179/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-11-23

Aktenzeichen: I-9 U 179/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1123.I9U179.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: §§ 7, 17, 10 S. 2 StVG; 823 Abs. 1, 844 Abs. 2 BGB; 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG

Leitsätze

  1. Eine auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Unterhaltsschäden gerichtete Klage ist unbegründet, wenn im Unfallzeitpunkt keine Unterhaltsansprüche gegen den bei dem Unfall getöteten Elternteil bestanden haben und es - unter Berücksichtigung seines angemessenen Selbstbehalts - nicht als möglich erscheint, dass dieser im Zeitpunkt des Wiederauflebens eines Unterhaltsanspruchs leistungsfähig wäre.

  2. Auf den Naturalunterhalts- bzw. Haushaltsführungsschaden des Ehegatten eines bei einem Unfall Getöteten ist die Mithilfe seiner nichtehelichen Lebenspartnerin bei der Hausarbeit nicht anspruchsmindernd anzurechnen, da es sich insoweit um eine freiwillige, unterhaltsrechtliche nicht geschuldete Leistung Dritter handelt, die dem Schädiger nicht zugute kommen soll (Anschluss an BGH, NJW 1984, 2520 f.).

  3. Das zur Berechnung des Barunterhaltsschadens zu berücksichtigende künftige Einkommen aus Rentenbezügen und öffentlichen Zusatzversorgungen kann gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage vorläufiger Rentenberechnungen des/der Versorgungsträger geschätzt werden.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) eine monatliche Unterhaltsschadensrente in Höhe von 216,22 € vom 01.07.2012 bis zum 28.02.2025, in Höhe von 304,91 € vom 01.03.2025 bis zum 30.06.2025 sowie in Höhe von 372,12 € vom 01.03.2025 bis zum 30.06.2035 jeweils vierteljährlich im Voraus, also zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres abzüglich am 01.07.2012 und 01.10.2012 jeweils gezahlter 750,00 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 2) sämtlichen weiteren Unterhaltsschaden aus dem Verkehrsunfall vom 29.04.2007 in B-W, W1 Straße, bis zum 31.12.2043, längstens jedoch bis zum Ableben des Klägers zu 2), zu ersetzen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen, die weitergehende Berufung der Beklagten, die Berufung des Klägers zu 1) sowie die Anschlussberufung des Klägers zu 2) werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Gerichtskosten der Kläger zu 1) zu 9 %, der Kläger zu 2) zu 75 % und die Beklagte zu 16 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1) 9 % und der Kläger zu 2) 75 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) trägt die Beklagte 18 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Gerichtskosten der Kläger zu 1) zu 6 %, der Kläger zu 2) zu 79 % und die Beklagte zu 15 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1) 6 % und der Kläger zu 2) 79 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) trägt die Beklagte 16 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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