Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-19, III-3 RBs 268/12

III-3 RBs 268/12Obergericht19.11.2012

Regest

Das Geschwindigkeitsmessgerät "Traffipax SpeedoPhot" bedarf neben der (Bauart-)Zulassung und der Eichung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 EichG) keiner zusätzlichen "Betriebserlaubnis". Ein Rechtssatz des Inhaltes "zu jedem technischen Gerät gehört eine Betriebserlaubnis" existiert nicht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — III-3 RBs 268/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-11-19

Aktenzeichen: III-3 RBs 268/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1119.III3RBS268.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: EichG § 2; Eichordnung § 16

Leitsätze

Das Geschwindigkeitsmessgerät "Traffipax SpeedoPhot" bedarf neben der (Bauart-)Zulassung und der Eichung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 EichG) keiner zusätzlichen "Betriebserlaubnis". Ein Rechtssatz des Inhaltes "zu jedem technischen Gerät gehört eine Betriebserlaubnis" existiert nicht.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt.

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