III-3 RBs 268/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-19, III-3 RBs 268/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-19, III-3 RBs 268/12
III-3 RBs 268/12Obergericht19.11.2012
Regest
Das Geschwindigkeitsmessgerät "Traffipax SpeedoPhot" bedarf neben der (Bauart-)Zulassung und der Eichung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 EichG) keiner zusätzlichen "Betriebserlaubnis". Ein Rechtssatz des Inhaltes "zu jedem technischen Gerät gehört eine Betriebserlaubnis" existiert nicht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-3 RBs 268/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-11-19
Aktenzeichen: III-3 RBs 268/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1119.III3RBS268.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: EichG § 2; Eichordnung § 16
Leitsätze
Das Geschwindigkeitsmessgerät "Traffipax SpeedoPhot" bedarf neben der (Bauart-)Zulassung und der Eichung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 EichG) keiner zusätzlichen "Betriebserlaubnis". Ein Rechtssatz des Inhaltes "zu jedem technischen Gerät gehört eine Betriebserlaubnis" existiert nicht.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt.
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