Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-19, I-31 U 97/12

I-31 U 97/12Obergericht19.11.2012

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-31 U 97/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-11-19

Aktenzeichen: I-31 U 97/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1119.I31U97.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 31. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 31.05.2012 wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung und Hilfswiderklage der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 31.05.2012 hinsichtlich des Ausspruchs „die Hilfswiderklage wird abgewiesen“ abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, erhebliche Steuervorteile, die sie im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der C GmbH & Co. Verwaltungs KG erzielt hat, an die Beklagte auszukehren, sobald und soweit über diese Steuervorteile bestandskräftige Steuerbescheide vorliegen und soweit es sich hierbei um dauerhafte Steuervorteile in Form von Verlustzuweisungen handelt, die über die Einlageleistungen der Klägerin hinausgehen.

Die weitergehende Hilfswiderklage wird abgewiesen und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen unter Abänderung der Kostenentscheidung des Landgerichts die Klägerin 27 % und die Beklagte 73 %. Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin 18 % und die Beklagte 82 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Gegenseite Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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