3 (s) Sdb. I - 10/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-19, 3 (s) Sdb. I - 10/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-19, 3 (s) Sdb. I - 10/12
3 (s) Sdb. I - 10/12Obergericht19.11.2012
Regest
1. § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG ist auch dann anwendbar, wenn der Aufenthaltswechsel zwischen der Erhebung der Anklage und der Eröffnung des Hauptverfahrens stattfindet. Die Abgabeentscheidung darf indes erst nach der Eröffnung des Hauptverfahrens ergehen (Anschluss an BGH, NJW 1959, 1834). 2. § 12 Abs. 2 StPO ermöglicht nur eine Übertragung des Verfahrens an ein Gericht, bei dem zum Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens eine Zuständigkeit begründet war.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 (s) Sdb. I - 10/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-11-19
Aktenzeichen: 3 (s) Sdb. I - 10/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1119.3S.SDB.I10.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: JGG § 42 Abs. 3 Satz 1; StPO § 12 Abs. 2
Leitsätze
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§ 42 Abs. 3 Satz 1 JGG ist auch dann anwendbar, wenn der Aufenthaltswechsel zwischen der Erhebung der Anklage und der Eröffnung des Hauptverfahrens stattfindet. Die Abgabeentscheidung darf indes erst nach der Eröffnung des Hauptverfahrens ergehen (Anschluss an BGH, NJW 1959, 1834).
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§ 12 Abs. 2 StPO ermöglicht nur eine Übertragung des Verfahrens an ein Gericht, bei dem zum Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens eine Zuständigkeit begründet war.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund – Jugendschöffengericht – vom 9. Juli 2012 (608 Ls 18/12) wird aufgehoben, soweit darin die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Essen angeordnet wird.
Für die Durchführung des Hauptverfahrens ist das Amtsgericht Dortmund
– Jugendschöffengericht – zuständig.
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