Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-16, II-2 UF 137/12

II-2 UF 137/12Obergericht16.11.2012

Regest

Die Benennung der vollständigen Rechtsgrundlagen des Versorgungsanspruchs im Tenor der gerichtlichen Entscheidung ist bei einer externen Teilung nach § 14 VersAusglG nicht erforderlich.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — II-2 UF 137/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-11-16

Aktenzeichen: II-2 UF 137/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1116.II2UF137.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen

Normen: § 14 VersAusglG

Leitsätze

Die Benennung der vollständigen Rechtsgrundlagen des Versorgungsanspruchs im Tenor der gerichtlichen Entscheidung ist bei einer externen Teilung nach § 14 VersAusglG nicht erforderlich.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) gegen den Ausspruch zum

Versorgungsausgleich in dem am 18.04.2012 verkündeten Verbund-

beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – H wird zu-

rückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufge-

hoben.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

1.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.