3 (s) Sdb. I - 11/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-15, 3 (s) Sdb. I - 11/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-15, 3 (s) Sdb. I - 11/12
3 (s) Sdb. I - 11/12Obergericht15.11.2012
Regest
Steht ein Verurteilter aufgrund von Verurteilungen durch verschiedene Gerichte unter Bewährungsaufsicht, ist nach § 462a Abs. 4 Satz 1 StPO nur eines dieser Gerichte für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzungen zur Bewährung beziehen, zuständig. Diese Zuständigkeitskonzentration, die einer Entscheidungszersplitterung entgegenwirken soll, tritt auch dann ein, wenn die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer nicht begründet ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 (s) Sdb. I - 11/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-11-15
Aktenzeichen: 3 (s) Sdb. I - 11/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1115.3S.SDB.I11.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 14; StPO § 462a Abs. 4 Satz 1
Leitsätze
Steht ein Verurteilter aufgrund von Verurteilungen durch verschiedene Gerichte unter Bewährungsaufsicht, ist nach § 462a Abs. 4 Satz 1 StPO nur eines dieser Gerichte für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzungen zur Bewährung beziehen, zuständig. Diese Zuständigkeitskonzentration, die einer Entscheidungszersplitterung entgegenwirken soll, tritt auch dann ein, wenn die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer nicht begründet ist.
Tenor
Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Rheine vom 24. März 2009 (5 Ds 3/09) beziehen, ist das Landgericht Münster – große Strafkammer – zuständig.
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