Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-08, III-3 Ws 306/12

III-3 Ws 306/12Obergericht08.11.2012

Regest

Zur unberechtigten Weigerung der Strafvollstreckungskammer, eine Sachentscheidung über die Frage der bedingten Entlassung nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB zu treffen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — III-3 Ws 306/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-11-08

Aktenzeichen: III-3 Ws 306/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1108.III3WS306.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 57 Abs. 2 Nr. 2; StGB § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; StPO § 454b Abs. 3

Leitsätze

Zur unberechtigten Weigerung der Strafvollstreckungskammer, eine Sachentscheidung über die Frage der bedingten Entlassung nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB zu treffen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

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